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Bauträger-Wissen

MaBV: Makler- und Bauträgerverordnung

Die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) regelt, wann und in welchen Raten ein Bauträger Zahlungen des Erwerbers annehmen darf – höchstens sieben Raten nach Baufortschritt, erst wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 erfüllt sind.

Was regelt die MaBV?

Die MaBV schützt Erwerber davor, mehr zu bezahlen, als bereits gebaut ist. Für Bauträger sind vor allem zwei Vorschriften wichtig:

  • § 3 Abs. 1 MaBV nennt die Voraussetzungen, bevor überhaupt eine Zahlung fällig werden darf – unter anderem wirksamer Vertrag, eingetragene Auflassungsvormerkung, gesicherte Freistellung und Baugenehmigung.
  • § 3 Abs. 2 MaBV legt fest, dass der Kaufpreis in höchstens sieben Raten nach Baufortschritt abgerufen wird – von 30 % nach Beginn der Erdarbeiten bis 3,5 % nach vollständiger Fertigstellung.

Alternativ kann der Bauträger nach § 7 MaBV eine Bürgschaft stellen.

MaBV in der Praxis

Für jede Einheit gilt derselbe Ablauf: Voraussetzungen prüfen, Bautenstand feststellen, Rate abrufen, Rechnung stellen, Zahlungseingang zuordnen. Alle Raten in Prozent zeigt unser Ratgeber zum MaBV-Zahlungsplan.

In kanbau trägt der Verkaufsvertrag den Zahlungsplan; die Voraussetzungen werden je Unternehmen, Projekt und Vertrag geprüft, bevor aus einer Rate eine Ausgangsrechnung wird – siehe MaBV-Ratenplan.

Häufige Fragen

  1. MaBV steht für Makler- und Bauträgerverordnung. Sie gilt für Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer und regelt für Bauträger unter anderem, wann und in welchen Raten sie Zahlungen des Erwerbers annehmen dürfen.

    MaBV-Ratenplan →
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