Auflassungsvormerkung einfach erklärt
Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch des Erwerbers auf Übertragung des Eigentums sichert (§ 883 BGB). Beim Bauträgerkauf ist sie eine Voraussetzung, bevor die erste MaBV-Rate fällig werden darf.
Wozu dient die Auflassungsvormerkung?
Zwischen Kaufvertrag und Eigentumsumschreibung vergehen beim Bauträgerkauf oft Monate oder Jahre. Die Vormerkung schützt den Erwerber in dieser Zeit: Spätere Verfügungen über das Grundstück, etwa ein weiterer Verkauf oder eine neue Belastung, sind ihm gegenüber unwirksam, soweit sie seinen Anspruch beeinträchtigen.
Nach § 3 Abs. 1 MaBV muss die Vormerkung im Grundbuch eingetragen sein, bevor der Bauträger eine Rate verlangen darf – siehe MaBV.
Auflassungsvormerkung in kanbau
In kanbau gehört die Auflassungsvormerkung zu den MaBV-Voraussetzungen, die vom Unternehmen über das Projekt an den Verkaufsvertrag vererbt und vor jeder Rate geprüft werden. In den Projekteinheiten steht zusätzlich das Datum der Auflassungsvormerkung.
Weitere Begriffe aus dem Bauträger-Wissen
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- Abschlagsrechnung
- Bautagebuch
- Bautenstand
- Bauträgervertrag
- Bauzeitenplan
- Bereitstellungszins
- Bürgschaft nach § 7 MaBV
- Deckungsbeitrag
- DIN 276
- E-Rechnung
- Ersatzvornahme
- Fälligkeitsmitteilung
- Freistellungserklärung
- GAEB
- Gewährleistung am Bau
- Gewährleistungsbürgschaft
- Leistungsverzeichnis
- Liquiditätsplanung
- MaBV
- Mängelrüge
- Nachtrag
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- Sicherheitseinbehalt
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- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Vorverkaufsquote