Ersatzvornahme am Bau einfach erklärt
Bei der Ersatzvornahme lässt der Auftraggeber einen Mangel durch ein anderes Unternehmen beseitigen, nachdem der Verursacher eine gesetzte Frist ungenutzt verstreichen ließ. Die Kosten kann er vom Verursacher verlangen (§ 637 BGB, § 13 Abs. 5 VOB/B).
Voraussetzungen der Ersatzvornahme
In der Regel braucht es eine Mängelrüge mit angemessener Frist zur Nachbesserung, die erfolglos abgelaufen ist. Erst dann darf der Auftraggeber selbst tätig werden und die erforderlichen Kosten ersetzt verlangen oder einen Vorschuss fordern. Ohne Fristsetzung riskiert er, auf den Kosten sitzen zu bleiben.
Ersatzvornahme in kanbau
Am Mangel tragen Sie in kanbau ein, durch wen die Ersatzvornahme erfolgt; das ersetzende Unternehmen erhält eine eigene Benachrichtigung. Die Kosten können über den Mängeleinbehalt beim Einkaufsvertrag des Verursachers berücksichtigt werden – siehe Mängelmanagement.
Weitere Begriffe aus dem Bauträger-Wissen
- Abnahme
- Abschlagsrechnung
- Auflassungsvormerkung
- Bautagebuch
- Bautenstand
- Bauträgervertrag
- Bauzeitenplan
- Bereitstellungszins
- Bürgschaft nach § 7 MaBV
- Deckungsbeitrag
- DIN 276
- E-Rechnung
- Fälligkeitsmitteilung
- Freistellungserklärung
- GAEB
- Gewährleistung am Bau
- Gewährleistungsbürgschaft
- Leistungsverzeichnis
- Liquiditätsplanung
- MaBV
- Mängelrüge
- Nachtrag
- Schlussrechnung
- Sicherheitseinbehalt
- Sonderwunsch
- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Vorverkaufsquote