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Bauträger-Wissen

Gewährleistung am Bau: Fristen nach BGB und VOB/B

Gewährleistung meint die Mängelansprüche des Auftraggebers nach der Abnahme. Bei Bauwerken verjähren sie nach BGB in der Regel in fünf Jahren (§ 634a BGB); bei VOB/B-Verträgen sind ohne andere Vereinbarung vier Jahre vorgesehen.

Welche Fristen gelten?

Vertragsgrundlage Verjährung der Mängelansprüche bei Bauwerken
BGB-Werkvertrag, Bauträgervertrag 5 Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB)
VOB/B-Vertrag 4 Jahre ab Abnahme, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 13 Abs. 4 VOB/B)

Für Bauträger entsteht daraus ein Risiko: Gegenüber dem Erwerber haften sie oft fünf Jahre, gegenüber dem Nachunternehmer eventuell nur vier. Termine für Abnahme und Gewährleistung sollten deshalb je Vertrag geführt werden.

Gewährleistung in kanbau

kanbau verbindet Begehung, Mängelrüge, Einbehalt und Gewährleistungsbürgschaft bis zum Ende der Frist – siehe Gewährleistung für Bauträger.

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