Fälligkeitsmitteilung des Notars
Mit der Fälligkeitsmitteilung bestätigt der Notar dem Erwerber, dass die allgemeinen Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 MaBV vorliegen. Ab dann kann der Bauträger Raten nach Baufortschritt abrufen.
Was bestätigt der Notar?
Ob die Voraussetzungen für Zahlungen erfüllt sind, kann der Erwerber selbst kaum prüfen. Deshalb übernimmt das in der Praxis der beurkundende Notar: Er teilt mit, dass etwa die Auflassungsvormerkung eingetragen ist und die Freistellungserklärung vorliegt. Die Baugenehmigung bzw. deren Bestätigung kommt hinzu.
Erst danach – und erst wenn der jeweilige Bautenstand erreicht ist – darf eine Rate fällig gestellt werden.
Fälligkeitsmitteilung in kanbau
In kanbau ist die Fälligkeitsmitteilung eine der MaBV-Voraussetzungen am Verkaufsvertrag. Fehlt sie, meldet kanbau das im Klartext, bevor eine Rate abgerechnet wird.
Weitere Begriffe aus dem Bauträger-Wissen
- Abnahme
- Abschlagsrechnung
- Auflassungsvormerkung
- Bautagebuch
- Bautenstand
- Bauträgervertrag
- Bauzeitenplan
- Bereitstellungszins
- Bürgschaft nach § 7 MaBV
- Deckungsbeitrag
- DIN 276
- E-Rechnung
- Ersatzvornahme
- Freistellungserklärung
- GAEB
- Gewährleistung am Bau
- Gewährleistungsbürgschaft
- Leistungsverzeichnis
- Liquiditätsplanung
- MaBV
- Mängelrüge
- Nachtrag
- Schlussrechnung
- Sicherheitseinbehalt
- Sonderwunsch
- Vertragserfüllungsbürgschaft
- Vorverkaufsquote